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Isovolta Worldwide

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Allgemeine Einkaufs­bedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Für die Bestellungen des Auftraggebers (Isovolta) gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Davon abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber unverbindlich, auch wenn er nicht widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der firmenmäßig korrekten, schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Aus der Entgegennahme der Ware kann nicht die Wirksamkeit anderer Bedingungen hergeleitet werden.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

Bestellungen erfolgen schriftlich, per Fax oder per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebenen Zustellanschriften. Die Bestätigung unseres Auftrags hat mit Bezug zu unserer Bestellnummer und Position spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen zu erfolgen. Änderungen der Auftragsbestätigung gegenüber unserer Bestellung werden nur mit unserer schriftlichen Gegenzeichnung Vertragsinhalt.

3. Auftragserfüllung

Der Auftragnehmer garantiert die vertragskonforme Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen und hat dem Auftraggeber insbesondere das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, falls die Lieferung, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht vertragskonform erfolgen sollte. Wird für den Fall der verspäteten Lieferung eine Vertragsstrafe vereinbart, so bleibt das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche unberührt. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur letzten Zahlung verlangen, auch wenn er die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt angenommen hat. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Dessen ungeachtet hat der Auftragnehmer, sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung uns schriftlich mitzuteilen.

4. Versandvorschriften und Versandanzeigen

Die werks- oder unternehmensbezogenen Versandvorschriften sowie die Anlieferungszeiten sind strikt einzuhalten. Dem Auftraggeber ist unverzüglich nach Versand die Versandanzeige zuzusenden. Die Warenübernahme erfolgt nur dann, wenn auf den Versandpapieren Bestellnummer, Artikelnummer, Warenbezeichnung, Teil- bzw. Gesamtlieferung, Positionsnummer, Menge und Gewicht (brutto und netto) ersichtlich sind (siehe Bestellung) und der Packzettel beigelegt ist. Ebenso ist die Art und Verpackung der Ware oder des Gegenstandes anzugeben. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder obige Angaben in den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Alle Güter sind direkt an die Versandadresse, inklusive Abladestelle und Übernehmer des Auftraggebers aufzugeben. Die Verpackung muss gemäß der Artikelspezifikation des Auftraggebers ausgeführt und bei inländischen Lieferanten gemäß Verpackungsverordnung lizenziert sein. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung trägt der Auftragnehmer.

5. Auslandsverkehr bei Eigenverzollung

Bei Sendungen aus Drittländern sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Faktura in 3-facher Ausfertigung, die Zoll-Papiere, eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungszeugnis und Frachtpapiere beizuschließen. Sämtliche derartige Unterlagen sind so rechtzeitig an den Auftraggeber zu übermitteln, dass sie vor Wareneingang, insbesondere für rechtzeitige Verzollung zur Verfügung stehen.

6. Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Auftragnehmer.

7. Entgegennahme und Abnahme der Ware

Die Abnahme erfolgt - im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges - unverzüglich nach Erhalt bzw. Inbetriebnahme, sofern die Lieferung vertragsgemäß ist. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Auftragnehmers vor. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel.
Etwaige Untersuchungspflichten des Auftragnehmers beschränken sich auf die unverzügliche Prüfung der Ware daraufhin, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.

8. Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, sofern diese aus Gründen höherer Gewalt nicht erfüllt werden konnten. Unter Umständen höherer Gewalt werden solche Ereignisse verstanden, die nach Vertragsabschluss entstehen bzw. entstanden sind und von den Vertragspartnern nicht vorherzusehen und unabwendbar waren, wie z. B. Krieg, Elementarkatastrophen, Generalstreiks und dergleichen. Als Fälle höherer Gewalt werden jedoch nicht betrachtet: Lieferungsverzug auf Seiten der Sublieferanten, Maschinenbruch, Rohstoffmangel, Aussperrungen, Streiks nur in den Werken des Auftragnehmers und Fehlerhaftigkeit. Der Auftragnehmer ist im Falle von höherer Gewalt verpflichtet, den Auftraggeber über das Eintreten der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und spätestens innerhalb von 10 Tagen die sofortige telefonische Nachricht schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Auftragnehmer kein Recht, sich auf die höhere Gewalt zu berufen.

9. Preise und Zahlung

Die in der Bestellung angeführten Preise sind Fixpreise. Liefer- und Zahlungsbedingungen sind dem Bestellformular zu entnehmen Maßgeblich für den Beginn einer allfälligen Zahlungsfrist ist der Tag des Einlangens der Rechnung, falls die Ware später einlangt, jener des Einlangens der Ware. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf dem Auftraggeber zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln bzw. Gewährleistung oder Schadenersatz. Bei Auslandszahlung gehen die Kosten zu Lasten des Begünstigten. Die Rechnungslegung hat nach Lieferung der Ware in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Rechnungen, deren Ausfertigung denVorschreibungen sowie denen des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen, oder die Bestelldaten und Bestellnummer nicht anführen, werden vom Auftraggeber nicht bearbeitet bzw. an den Auftragnehmer zurückübermittelt. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang in ordnungsgemäßer Form als nicht gelegt. Auf der Rechnung müssen die vollständige Bestellnummer und Position des Auftraggebers, alle notwendigen UlD-Nummern sowie die vereinbarte Lieferkonditionen deutlich angeführt sein.

10. Schutzvorschriften

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Stand der Technik sowie insbesondere die vom Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten.

11. Gewährleistung / Schadensfälle

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, gleichgültig ob die Ware von ihm erzeugt wurde oder nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern in der Bestellung nicht anders angeführt, mindestens 24 Monate ab Abnahme.. Die Abnahme der Ware und damit kaufmännische Prüfung erfolgt erst durch die Gebrauchnahme. Der Auftraggeber ist nicht zur Erhebung einer Mängelrüge verpflichtet. Sofern der Auftragnehmer eine Ersatzlieferung begehrt, ist der Auftraggeber bis zu deren Erhalt zur unentgeltlichen Verwendung der mangelhaften Ware berechtigt. Der Aufragnehmer hat im Rahmen der Gewährleistung (sohin ohne Verschuldensbeweis) im Zusammenhang mit Mängeln entstehende Kosten für Hin- und Rücktransport wie für Aus- und Einbau beanstandeter Materialien zu tragen. Der Auftraggeber ist im Falle der Lieferung mangelhafter Ware, auch wenn die auftretenden Mängel nur geringfügig sind, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sich auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig einzudecken oder aber Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu begehren oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu behalten. Die Übernahme der Ware bedeutet keine Genehmigung des Mangels. In allen Fällen bleibt der Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens vorbehalten. Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Folgeschäden aus mangelhafter Lieferung oder Leistung. Eine Einschränkung der den Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Pflichten wird nicht anerkannt, darüber hinaus wird vereinbart, dass abweichend von § 2 Produkthaftungsgesetz auch Sachschäden zur Gänze zu ersetzen sind. Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten, falls an der gelieferten Ware Rechte Dritter geltend gemacht werden.

12. Produkthaftung

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Schadenersatzansprüchen freistellen, die gegen den Auftraggeber wegen der Fehler eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes geltend gemacht werden können.

13. Gewerbliche Schutzrechte

Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Auftragnehmer für deren Geltungsdauer dem Auftraggeber zum Ersatz aller diesem und Dritten hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Der Auftraggeber ist in diesem Falle auch berechtigt, von Inhabern solcher Schutzrechte auf Kosten des Auftragnehmers die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

14. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellungen des Auftraggebers und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln. Vom Auftraggeber gemachte Angaben, von ihm oder dem Auftragnehmer auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen, Rezepturen usw. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden. Durch Abnahme oder Billigung vom Auftragnehmer vorgelegter Zeichnungen und Muster wird die allgemeine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht berührt.

15. Weitergabe

Die Weitergabe der Bestellung an Dritte ist nur mit ausdrücklichen Zustimmung zulässig, widrigenfalls der Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Auch bei Zustimmung zur Weitergabe ist der Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung entbunden

16. Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Auftragnehmers gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen.

17. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort, für die Zahlung der Sitz des Auftraggebers. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt das nationale Recht des Sitzes des Auftraggebers.. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen, inklusive derer Verweisungsnormen, ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

18. Rücktritt

Neben den sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Fällen ist der Auftraggeber dann zum Vertragsrücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt, wenn er Anlass hat, an der Vertrauenswürdigkeit des Auftragnehmers in technischer oder kaufmännischer Hinsicht zu zweifeln. Dieses Rücktrittsrecht besteht insbesondere dann, wenn

  • die Leistungen des Auftragnehmers, sei es für den Auftraggeber oder für Dritte, sich als nicht vertragskonform oder funktionsfähig erweisen
  • der Auftragnehmer Leistungspflichten, sei es gegenüber dem Auftraggeber oder gegenüber Dritten nicht pünktlich erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  • gegen den Auftragnehmer Zwangsvollstreckungs-maßnahmen bewilligt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden
  • Bei Übernahmen des Vertragspartners durch Andere

19. Überlassung von Unterlagen

Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, sind Verarbeitungs-, Sicherheits-, Montage- und Betriebsanweisungen bei Anlieferung ohne Aufforderung mitzuliefern. In jedem Fall ist ein EG-Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber außerdem jene Unterlagen kostenlos zu übergeben, die für die Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Sämtliche Unterlagen müssen, wenn in der Bestellung nicht anders angeführt, in deutscher oder englischer Sprache sein.

20. Zur Verfügung gestellte Unterlagen

Allfällige dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Skizzen, Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung verwendet werden. Sie sind ebenso wie allfällige zur Verfügung gestellte Muster auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert zurückzustellen.
 

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